Garantien

Während unsrer Arbeit arbeiten wir mit vom Nationalen Epidemiezentrum (OEK) zugelassenen Tilgungsmitteln mit ausgezeichneter Qualität, die bei vorschriftsmäßiger Anwendung für Warmblüter ungefährlich und geruchlos sind, keine Flecken hinterlassen und von dauerhafter Wirkung sind.

Sämtliche Angestellten unserer Firma haben einen zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Abschluss und erledigen ihre Arbeit umsichtig, präzise und unter weitestgehender Berücksichtigung der verschiedenen Hygiene- und Sicherheitsvorschriften.
Unsere sich mit der hygienischen Schädlingstilgung beschäftigenden Fachkräfte sind Mitglieder der entsprechenden Fachorganisationen und so hinsichtlich der neuesten Technologien, Verfahren und Methoden informiert

Das Niveau unserer Dienstleistungen entspricht dem Zertifikat nach ISO 9001.

Die Firma Irtó Trió Kft. übernimmt für die Schädlingsfreiheit eine Garantie. Bei jährlich zweimaliger Tilgung beträgt die Dauer dafür einen Monat, während unser für jährlich vier Anlässe abgeschlossener Partnerschaftsvertrag durchgehende und vollständige Schädlingsfreiheit sicher stellt. Im Sinne unserer Garantiegewährleistung nehmen die Fachkräfte unserer Firma bei Auftauchen irgendeines der getilgten Schädlinge die Schädlingsbeseitigung innerhalb möglichst kurzer Zeit nach der Meldung unentgeltlich. 

Während unserer Tätigkeit vollstrecken wir die sich auf uns beziehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgrund von Verordnung 90/2003. (VII. 30.) FVM-ESzCsM und Anlage Nummer 8 zur gemeinsamen Verordnung 38/2003. (VII. 7.) ESzCsM-FVM-KvVM, ferner arbeiten wir nach den Bestimmungen aus dem folgenden gesetzlichen Hintergrund

:

  • Gesetz XXV aus dem Jahre 2000 über die chemische Sicherheit
  • Verordnung 18/1998. (VI. 3.) NM
  • Verordnung 44/2000. (XII. 27.) EüM
  • Gemeinsame Verordnung 38/2003. (VII. 7.) ESzCsM-FVM-KvVM
  • über die Voraussetzungen für die Herstellung und die Handelseinführung von Biozid-Produkten.
  • Verordnung 33/2006. (VIII. 23.) EüM
  • über die Änderung von Verordnung 18/1998 (VI. 3.) NM über die zur Verhütung von Infektionskrankheiten und zur Verhinderung von Epidemien erforderlichen epidemischen Schritte
  • Verordnung 2/2010. (I. 26.) EüM
  • über die hygienische Schädlingstilgungstätigkeit und über die ausführlichen Bestimmungen zur Genehmigung der hygienischen Schädlingstilgungstätigkeit
  • gemeinsame Verordnung 68/2007. (VII. 26.) FVM-EüM-SZMM
  • über die einzelnen nahrungsmittel-hygienischen Voraussetzungen der Nahrungsmittelherstellung und Handelseinführung und über die behördliche Kontrolle der Nahrungsmittel.
  • Information zu den zugelassenen Tilgungsmitteln und über die Fachrichtlinien zum Schutz gegen hygienische Schädlinge